Der Rat der Stadt Hessisch Oldendorf hat in seiner Sitzung am 21.09.2023 den Bebauungsplan Nr. 59-C, 4. Änderung, „Innenstadt Hessisch Oldendorf“, mit örtlichen Bauvorschriften, ST Hessisch Oldendorf, gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) – in der zurzeit geltenden Fassung – einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit verkündet. Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitplanung besteht aus dem Flurstück 138/1, Flur 18 Gemarkung Hessisch Oldendorf. Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt markiert.
Mit dieser Verkündung wird der Bebauungsplan Nr. Nr. 59-C, 4. Änderung „Innenstadt Hessisch Oldendorf“, mit örtlichen Bauvorschriften, ST Hessisch Oldendorf, rechtskräftig. Der Bebauungsplan wurde gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ist aufgrund von § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Die Bereitstellung des o. g. Bebauungsplanes inkl. aller Bestandteile erfolgt ab sofort unter:
https://www.hessisch-oldendorf.de/rathaus-politik/aktuelles/verkuendungen/
Zusätzlich liegt der Bebauungsplan im Fachbereich III, AG Räumliche Planung, der Stadt Hessisch Oldendorf, Zimmer 402, aus und kann während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs 08:30 bis 12:30 Uhr, donnerstags 08:30 bis 16:00 Uhr und freitags von
08:30 bis 12:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt dieser Bauleitplanung Auskunft verlangen.
Dieser Verkündungstext wird im Internet unter folgenden Adressen veröffentlicht:
- unter https://www.hessisch-oldendorf.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
- sowie unter https://www.hessisch-oldendorf.de/rathaus-politik/aktuelles/verkuendungen/
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangt werden kann, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Zu der Satzung wird darauf hingewiesen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.