Der Geltungsbereich der 2. Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB, ST Welsede, ist im nachfolgenden Kartenausschnitt mit einer gestrichelten Linie umgeben dargestellt:
Der Satzungsbeschluss wird am 28.01.2026 im Internet unter der Adresse
https://www.hessisch-oldendorf.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachung/
verkündet und damit ortsüblich bekanntgemacht und zusätzlich unter der Adresse
https://www.hessisch-oldendorf.de/rathaus-politik/aktuelles/verkuendungen/
eingestellt.
Mit der Verkündung tritt die 2. Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB, ST Welsede, in Kraft.
Zusätzlich kann die 2. Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB, ST Welsede, im Fachbereich III der Stadt Hessisch Oldendorf, AG Räumliche Planung, Zimmer 402 und 403 während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangt werden kann, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Es wird auch auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit von Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich ist, sowie Mängel der Abwägung nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
