Nach den §§ 36 Abs. 2; 42 Abs. 2-3; 50 Abs. 1-3 u. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), das am 01. November 2015 in Kraft getreten ist, in Verbindung mit § 58 c des Soldatengesetzes sowie nach den Regelungen des § 8 d Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz kann jeder Einwohner/jede Einwohnerin (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz:
- An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der Religionsgesellschaft übermittelt werden (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbedatum).
- An Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen; Volks- und Bürgerbegehren und Volksinitiativen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften).
- An Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungs-körperschaften über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften und zusätzlich Tag und Art des Jubiläums)
- An Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern/Einwohnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben).
- Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes können betroffene Personen einer Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen. Diese Übermittlung sieht vor, die Daten Familien- und Vorname, sowie die gegenwärtige Anschrift von der Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen. Betroffene Personen im Sinne dieser Vorschrift sind Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden.
- Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz können Personen einer erforderlichen Übermittlung von Daten und Hinweisen
- an den Landkreis aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen,
- an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von 65-, 70-, 75-, und 80-jährigen Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie für Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres und eines jeden weiteren Lebensjahres widersprechen
Widersprüche sind schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Hessisch Oldendorf, Marktplatz 13, 31840 Hessisch Oldendorf einzulegen. Geben Sie bitte an auf welche Paragraphen und Absätze sich der Widerspruch bezieht.
Stadt Hessisch Oldendorf Hessisch Oldendorf, 20.02.2023
Der Bürgermeister
Oenelcin