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Wohnberechtigungsschein beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 42 Bauaufsichtsamt
Süntelstr. 9
31785 Hameln
Telefon: 05151 903-4210
Telefax: 05151 903-1502
E-Mail:

Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr - 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. 

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

Verfahrensablauf

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

  • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
  • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
  • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

Voraussetzungen
  • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung, oder Einzelfallentscheidung
  • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag von jeder zum Haushalt gehörenden Person die jeweiligen Gehalts-/Bezugsnachweise (in Kopie) vor:

  • Verdienst- / Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (einzelne Abrechnungen je Monat)
  • Arbeitsvertrag (Wenn Sie noch keine 12 Monate bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt sind.)
  • Aktuelle(n) Bescheid(e) über die Gewährung von:
    • Renten / Betriebsrenten / Pensionen
    • Arbeitslosengeld
    • Bürgergeld
    • Grundsicherung
    • Wohngeld
    • BAföG
    • Elterngeld
    • Krankengeld
  • Nachweise über das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Nachweis, dass Sie Unterhaltszahlungen erhalten (z. B. Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweis über Unterhalt, den Sie anderen zahlen (Unterhaltsvereinbarung und Zahlungsnachweise)
  • Schwerbehindertenausweis(e) (ab GdB 50)
  • Nachweis über den Pflegegrad (ab Pflegegrad 2)
  • Mutterpass (wenn eine Schwangerschaft besteht)
  • Personalausweis(e)
  • Pass/Pässe
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel für alle Personen

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Da jeder Antrag individuell ist und sich das auch in den erforderlichen Unterlagen widerspiegelt, informieren Sie sich bitte immer vorab telefonisch bei uns.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beträgt zurzeit i.d.R. 18,00 €.

Bearbeitungsdauer

Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bitte informieren Sie sich bei der Kommune, bei der Sie den Antrag stellen, ob eine Online-Antragstellung möglich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

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