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Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Ansprechpartner/in
Stadt Hessisch Oldendorf
Marktplatz 13
31840 Hessisch Oldendorf
Telefon: 05152 782-0
Telefax: 05152 782-172
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.hes­sisch-ol­den­dor­f.de
Info-Point:
Mo.- Di.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

Bürgerbüro:
Mo.- Di.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

Standesamt:
Mo. - Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

Übrige Dienststellen:
Mo. - Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
zusätzlich
Do.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Tel.: 05152/782-0

Allgemeine Informationen

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Verfahrensablauf

Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.

An wen muss ich mich wenden?
  • in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
  • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Zuständige Stelle
  • in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
  • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet. Näheres regeln die Länder.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Rechtsbehelf

Ist nicht vorhanden.

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