Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:
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Änderung der Fahrzeugart
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Änderung von Hubraum oder Leistung
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Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
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Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
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Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
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Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
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Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
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Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.