Der Landkreis Hameln-Pyrmont übernimmt als freiwillige Leistung die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel für Empfänger/innen von Leistungen nach
• SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
• 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt)
• 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
• Wohngeldgesetz
• Asylbewerberleistungsgesetz
Wichtiger Hinweis:
Die Antragstellung hat innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Quittungsbeleges beim Sozialamt des Landkreises Hameln-Pyrmont zu erfolgen.
Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben seit dem 29.03.2019 nach § 24 a SGB V Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln durch die Krankenkasse, soweit sie ärztlich verordnet werden.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont übernimmt ab dem Jahr 2013 als freiwillige Leistung die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel, soweit diese Kosten nicht von den Krankenkassen oder durch andere vorrangig verpflichtete Leistungsträger zu tragen sind.
Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Sie wird im Rahmen der hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Antragseingangs gewährt. Wenn die Mittel für das Haushaltsjahr erschöpft sind, ist eine Kostenübernahme nicht mehr möglich.
Die Kostenübernahme wird nicht automatisch sofort nach Antragsstellung, sondern kann erst nach Beschlussfassung des Haushaltes durch den Kreistag erfolgen.