Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben Personen, die:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere WoGG) haben.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben Personen, die:
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (65 Jahre bei Geburtsjahrgängen bis 1946, danach stufenweiser Anstieg) und
- keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere WoGG) haben.
