Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Beim Pflegegrad 2 werden 50 % des Pflegegeldes angerechnet. Bei Pflegegrad 3,4 oder 5 werden 40 % des Pflegegeldes angerechnet, maximal aber nur 50 % des o. g. Blindenhilfebetrags.
(Umso höher der Pflegegrad, umso niedriger der ausgezahlte Betrag der Blindenhilfe.)
Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Das Landesblindengeld ist in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen.