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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienbewerbung

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Landkreis Hameln-Pyrmont - 23 Zuwanderung
Süntelstr. 9
31785 Hameln
Telefon: 05151 903-0
Telefax: 05151 903-1502
E-Mail:

Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr - 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


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Wenn Sie einen Studienplatz in Deutschland suchen, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal 9 Monaten beantragen.

Allgemeine Informationen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, aber Ihnen noch kein Studienplatz zugeteilt wurde oder kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie kann für maximal neun Monate erteilt werden.
Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung zustimmen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über einen entsprechenden Schulabschluss
  • Nachweis über die vorhandenen Sprachkenntnisse (z.B. ein Zertifikat) oder üben den beabsichtigten Erwerb der Sprachkenntnisse 
  • Ggfls. Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :6 Wochen
    Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • :9 Monate
    Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 9 Monate befristet erteilt.
  • :1 Monat
Rechtsbehelf
  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
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